Kirchenaustritt für Verstorbene beantragen – geht das?

Kirchenaustritt für Verstorbene beantragen – geht das?

16.11.2025 | Kirchenaustritt Schweiz Team

Kann man für Verstorbene den Kirchenaustritt erklären? ❓ Wir erklären, was möglich ist, was nicht – und wie Angehörige richtig vorgehen.

Angehörige können den Austritt posthum erklären – wir zeigen, wann das sinnvoll ist.

Der Kirchenaustritt ist in der Schweiz grundsätzlich eine persönliche Erklärung. Doch was passiert, wenn jemand verstirbt, bevor er seinen Austritt erklären konnte – oder wenn Angehörige nicht möchten, dass weiterhin Kirchensteuer oder Kirchenbeiträge (z. B. für Beerdigung) anfallen?

Dieser Ratgeber erklärt, wann Angehörige den Kirchenaustritt für Verstorbene beantragen können, was dabei zu beachten ist und welche Alternativen es gibt.

Kann man für Verstorbene einen Kirchenaustritt erklären?

Die kurze Antwort:
Nein, ein Kirchenaustritt kann nicht rückwirkend im Namen des Verstorbenen erklärt werden.

Der Grund:
Der Kirchenaustritt ist eine höchstpersönliche Handlung, ähnlich wie die Stimmabgabe oder ein Testament. Nur die Person selbst darf erklären, dass sie „nicht mehr Mitglied der Kirche“ sein möchte.

ABER: Es gibt Situationen, in denen es dennoch sinnvoll ist, aktiv zu werden – z. B. bei Rechnungen, Beerdigungsfragen oder dem Eintrag in Registern.

Müssen Verstorbene noch Kirchensteuer zahlen?

Nein.
Mit dem Tod endet automatisch die Kirchensteuerpflicht, unabhängig davon, ob ein Kirchenaustritt erfolgt ist oder nicht.

Das bedeutet:
👉 Es gibt keine Kirchensteuer auf Todesfälle oder Nachlässe.

Was dennoch passiert:
Je nach Kanton kann die letzte Steuerperiode anteilsmässig bis zum Todestag berechnet werden.
Das betrifft aber alle Steuern, nicht nur die Kirchensteuer.

Wann Angehörige trotzdem aktiv werden müssen

Auch wenn kein nachträglicher Kirchenaustritt möglich ist, kann es aus praktischen Gründen wichtig sein, die Kirchgemeinde zu informieren:

1. Wenn keine kirchliche Beerdigung gewünscht ist

Die Kirche geht grundsätzlich davon aus, dass Mitglieder eine kirchliche Bestattung möchten.

Wenn das nicht der Wunsch des Verstorbenen war, müssen die Angehörigen dies aktiv mitteilen – sonst organisiert die Kirche möglicherweise automatisch eine Trauerfeier.

2. Wenn die Kirchgemeinde weiterhin Post sendet

Nach dem Tod kann es vorkommen, dass die Kirche weiterhin Einladungen, Rechnungen oder Informationen an den Verstorbenen schickt.

Mit einer kurzen Mitteilung an die Kirchgemeinde kann das verhindert werden.

3. Wenn ein „Symbolischer Austritt“ gewünscht wird

Manche Angehörige möchten im Namen des Verstorbenen dokumentieren, dass dieser eigentlich austreten wollte.

Das ist rechtlich nicht bindend – aber viele Kirchgemeinden nehmen es informativ ins Register auf.

Wie informiert man die Kirche richtig? (Vorlage)

Eine einfache Mitteilung reicht völlig aus:

Betreff: Mitteilung zum Todesfall – Bitte um Entfernung aus dem Kirchenregister

Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit informiere ich Sie, dass [Name, Geburtsdatum] am [Datum] verstorben ist.
Bitte entfernen Sie die Person aus Ihrem Kirchenregister und unterlassen Sie weitere Zusendungen.

Freundliche Grüsse
[Name der kontaktierenden Person]

Darf man Verstorbene ohne Kirche beisetzen?

Ja.
Auch wenn jemand Mitglied der Kirche war, können die Angehörigen entscheiden:
• keine kirchliche Trauerfeier
• weltliche oder persönliche Bestattung
• Beisetzung auf jedem öffentlichen Friedhof
(Friedhöfe sind staatlich – nicht kirchlich)

Die Kirchenzugehörigkeit schränkt die Beisetzungsform nicht ein.

Fazit

Ein offizieller Kirchenaustritt für Verstorbene ist rechtlich nicht möglich, da er nur persönlich erklärt werden kann.
Trotzdem sollten Angehörige die Kirchgemeinde informieren, um:

  • unnötige Post zu stoppen
  • Missverständnisse bei der Beerdigung zu vermeiden
  • die Wünsche des Verstorbenen klarzustellen

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