Kirchenaustritt und Steuererklärung – wo trage ich das ein?
01.12.2025 | Kirchenaustritt Schweiz Team
Wo trage ich den Kirchenaustritt in der Steuererklärung ein? So setzen Sie „konfessionslos“ korrekt, vermeiden Kirchensteuer und verhindern doppelte Zahlungen.
Viele stellen sich nach dem Kirchenaustritt die Frage: Muss ich den Austritt in der Steuererklärung angeben – und wenn ja, wo genau?
Die kurze Antwort: Ja, Sie sollten den Austritt korrekt vermerken, damit keine Kirchensteuer mehr berechnet wird und doppelte Zahlungen vermieden werden.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wo Sie den Austritt eintragen und was Sie unbedingt prüfen sollten.
1. Wo gebe ich den Kirchenaustritt in der Steuererklärung an?
Je nach Kanton gibt es in der Steuererklärung ein eigenes Feld für die Konfessionszugehörigkeit. Dort wählen Sie:
- „Konfessionslos“ oder
- „ohne Bekenntnis“
In vielen Kantonen kann zusätzlich das Austrittsdatum eingetragen werden.
Typische Stellen, an denen der Eintrag erfolgt:
• Persönliche Angaben (Hauptformular)
• Register „Allgemeine Daten“ in der Software (z. B. EasyTax, eTax, VaudTax)
• Unter „Kirchensteuer / Konfession“
Wichtig: Der Eintrag gilt für das gesamte Steuerjahr, sofern der Austritt bis zum 31. Dezember erfolgt ist.
2. Muss ich das Austrittsdatum angeben?
Wenn das Steuerprogramm ein Feld dafür hat, sollten Sie das Datum eintragen – es verhindert Missverständnisse.
Falls kein Feld vorhanden ist, genügt:
• die Auswahl „konfessionslos“
• und die korrekte Angabe im Begleitdokument, falls erforderlich
3. Wird der Kirchenaustritt automatisch an das Steueramt gemeldet?
In vielen Kantonen ja – aber nicht immer zuverlässig. Daher sollten Sie unbedingt Ihre Steuererklärung prüfen:
- Wird weiterhin Kirchensteuer angezeigt?
- Ist die Konfession korrekt auf „keine“ gesetzt?
- Stimmen die Angaben für alle Haushaltsmitglieder?
Falls Kirchensteuer fälschlicherweise erscheint, können Sie eine Korrektur verlangen.
4. Was mache ich, wenn die Kirchensteuer trotz Austritt berechnet wurde?
In diesem Fall können Sie:
- eine Berichtigung der Veranlagung beantragen
- eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Kirchensteuer verlangen
- den Fehler im Steuerprogramm nochmals korrigieren
Gut zu wissen: Viele Kantone erlauben dies bis zu 5 Jahre rückwirkend, solange die Veranlagung noch nicht definitiv ist.
5. Muss ich meinem Arbeitgeber den Austritt melden?
Ja, falls Sie quellenbesteuert sind oder der Arbeitgeber Kirchensteuer direkt abzieht.
Melden Sie ihm:
- die Austrittsbestätigung
- das offizielle Austrittsdatum
Nur so wird der Abzug auf dem Lohn korrekt angepasst.
6. Fazit
Den Kirchenaustritt in der Steuererklärung einzutragen ist einfach – aber wichtig.
Setzen Sie Ihre Konfession auf „konfessionslos“, prüfen Sie die Kirchensteuer-Felder und tragen Sie das Austrittsdatum ein, falls vorgesehen.
So vermeiden Sie doppelte Zahlungen und stellen sicher, dass Ihr Kirchenaustritt steuerlich korrekt berücksichtigt wird.